Die vorliegende Studie ist das Ergebnis eines Forschungsvorhabens des Deutschen Instituts für Entwicklungspolitik (DIE). Ziel der Studie ist es, zu einem besseren Verständnis des Themas beizutragen und zu helfen, sowohl die Reaktionsfähigkeit der entwicklungspolitischen Akteure in Bezug auf non-state armed groups/nichtstaatliche Gewaltakteure (NSAG) in Krisensituationen als auch ihre Möglichkeiten im Umgang mit NSAG zur Konfliktbearbeitung zu verbessern. Hintergrund des Forschungsvorhabens sind Situationen gewalttätiger Auseinandersetzungen, mit denen Entwicklungspolitik in vielen Ländern und Regionen konfrontiert ist. Nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen sind ein Hauptmerkmal innerstaatlicher Konflikte und vieler regionaler Kriege. Typische Erscheinungsformen nichtstaatlicher Gewaltakteure sind Rebellenarmeen, Kriegsherren oder Terroristen. Unter NSAG werden im Rahmen der vorliegenden Untersuchung Gruppen verstanden, die durch ihr Handeln das Gewaltmonopol des Staates in Frage stellen. "Interaktion" oder "Umgang" mit NSAG bedeutet im Sinne der vorliegenden Studie ausschließlich ein reflektiertes Vorgehen gegenüber diesen Gruppen. Interaktion ist also nicht gleichbedeutend mit "Kooperation" oder der expliziten oder impliziten Anerkennung oder Legitimierung von Zielen oder Methoden einer NSAG. (ICD2)
Der digitale Raum im Allgemeinen sowie soziale Medien im Besonderen haben sich längst zum zentralen Milieu nichtstaatlicher Gewaltakteur*innen und damit auch zu einem relevanten Untersuchungsfeld der Internationalen Beziehungen (IB) entwickelt. Um das Denken, Handeln, Agitation und Agieren extremistischer und/oder terroristischer Akteur*innen zu verstehen, ist die Betrachtung sozialer Medien unausweichlich. Diese vermitteln und ermöglichen Forschenden Einblicke, die nicht nur dringend notwendig sind, sondern die so nicht in vergleichbarer Weise anderweitig gewonnen werden können. In diesem Beitrag wird gezeigt, wie Gewaltakteur*innen soziale Medien auf diverse Weise, wie zur Verbreitung ihrer Ideologien, zur Rekrutierung, zur Kommunikation, zur Planung von Angriffen oder gar zu deren Zurschaustellung nutzen. Anhand von Beispielen wird argumentiert, weshalb die Analyse sozialer Medien zur Erforschung extremistischer und/oder terroristischer Akteur*innen zusätzlich zu jener in der realen Welt dringend notwendig ist. Zudem gibt der Beitrag Einblick in mögliche ethische und datenschutzrechtliche Herausforderungen und Chancen für Wissenschaftler*innen bei der Forschung mit Daten aus sozialen Medien.
Statt sich auf die Untersuchung eines Akteurs im völkerrechtlichen Gefüge zu beschränken, nimmt das Buch die Regulierung aller maßgeblichen nichtstaatlichen Gewaltakteure in den Blick. Mit diesem vergleichenden Ansatz geht es der Frage nach, ob die völkerrechtliche Behandlung von Terroristen, Piraten, Privaten Sicherheitsunternehmen und Bürgerkriegsparteien kohärent ist: Behandelt etwa das humanitäre Völkerrecht Bürgerkriegsparteien und Private Sicherheitsunternehmen gleich? Spielt es für die Anwendung des staatlichen Selbstverteidigungsrechts eine Rolle, ob der Angreifer ein Terrorist ist? Gibt es Gründe für die besondere völkerrechtliche Kriminalisierung von Piraterie? Die Untersuchung mündet in der Feststellung, dass eine Gleichbehandlung dort geboten ist, wo es um die Regelung militärischer Auseinandersetzungen mit nichtstaatlichen Akteuren geht. Dort jedoch, wo das Völkerrecht auf die völlige Zurückdrängung eines Akteurs ausgelegt ist, sind Differenzierungen gerechtfertigt.
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Die vorliegende Studie ist das Ergebnis eines Forschungsvorhabens des Deutschen Instituts für Entwicklungspolitik (DIE). Ziel der Studie ist es, zu einem besseren Verständnis des Themas beizutragen und zu helfen, sowohl die Reaktionsfähigkeit der entwicklungspolitischen Akteure in Bezug auf non-state armed groups/nichtstaatliche Gewaltakteure (NSAG) in Krisensituationen als auch ihre Möglichkeiten im Umgang mit NSAG zur Konfliktbearbeitung zu verbessern. Hintergrund des Forschungsvorhabens sind Situationen gewalttätiger Auseinandersetzungen, mit denen Entwicklungspolitik in vielen Ländern und Regionen konfrontiert ist. Nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen sind ein Hauptmerkmal innerstaatlicher Konflikte und vieler regionaler Kriege. Typische Erscheinungsformen nichtstaatlicher Gewaltakteure sind Rebellenarmeen, Kriegsherren oder Terroristen. Unter NSAG werden im Rahmen der vorliegenden Untersuchung Gruppen verstanden, die durch ihr Handeln das Gewaltmonopol des Staates in Frage stellen. "Interaktion" oder "Umgang" mit NSAG bedeutet im Sinne der vorliegenden Studie ausschließlich ein reflektiertes Vorgehen gegenüber diesen Gruppen. Interaktion ist also nicht gleichbedeutend mit "Kooperation" oder der expliziten oder impliziten Anerkennung oder Legitimierung von Zielen oder Methoden einer NSAG. (ICD2)
Ende 2013 lebten 33,3 Millionen Menschen als Folge bewaffneter Konflikte, Situationen allgemeiner Gewalt und Menschenrechtsverletzungen innerhalb ihres Heimatstaates fern ihrer Heimat. Scheidet der Staat, der zunächst und zuvörderst für die innerhalb seiner Landesgrenzen Vertriebenen verantwortlich ist, als Schutz- und Hilfsakteur aus, ist die andere, die substaatliche Konfliktpartei in die Pflicht zu nehmen. Völkerrechtliche Verpflichtungen nichtstaatlicher Gewaltakteure gegenüber Binnenvertriebenen können dann aus dem humanitären Völkerrecht, den Menschenrechten und dem Völkerstrafrecht folgen. Diese Normkomplexe verbieten willkürliche Vertreibungen und allgemein Verhaltensweisen, die Fluchtbewegungen auslösen. Schließlich schützen sie die Vertriebenen. Rechtsquellen sind universale Weltordnungsverträge und das Völkergewohnheitsrecht, aber auch unilaterale Erklärungen und bi- bzw. multilaterale Abkommen bewaffneter Oppositionsgruppen. Zur Veranschaulichung des Themas dient der Darfur-Konflikt. / »International Legal Obligations of Armed Non-State Actors Towards Internally Displaced Persons. The Case Darfur« -- Public international law is no longer only intergovernmental law, but also serves the interests of the individual. Thus, today national issues such as situations of internal displacement caused by non-international armed conflicts, situations of generalized violence and violations of human rights are subject to international law. International legal obligations of armed non-state actors towards internally displaced persons follow from international humanitarian law, human rights law and international criminal law. The Darfur conflict serves as a case example to illustrate the matter.
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Ende 2013 lebten 33,3 Millionen Menschen als Folge bewaffneter Konflikte, Situationen allgemeiner Gewalt und Menschenrechtsverletzungen innerhalb ihres Heimatstaates fern ihrer Heimat. Scheidet der Staat, der zunächst und zuvörderst für die innerhalb seiner Landesgrenzen Vertriebenen verantwortlich ist, als Schutz- und Hilfsakteur aus, ist die andere, die substaatliche Konfliktpartei in die Pflicht zu nehmen. Völkerrechtliche Verpflichtungen nichtstaatlicher Gewaltakteure gegenüber Binnenvertriebenen können dann aus dem humanitären Völkerrecht, den Menschenrechten und dem Völkerstrafrecht folgen. Diese Normkomplexe verbieten willkürliche Vertreibungen und allgemein Verhaltensweisen, die Fluchtbewegungen auslösen. Schließlich schützen sie die Vertriebenen. Rechtsquellen sind universale Weltordnungsverträge und das Völkergewohnheitsrecht, aber auch unilaterale Erklärungen und bi- bzw. multilaterale Abkommen bewaffneter Oppositionsgruppen. Zur Veranschaulichung des Themas dient der Darfur-Konflikt. »International Legal Obligations of Armed Non-State Actors Towards Internally Displaced Persons. The Case Darfur« Public international law is no longer only intergovernmental law, but also serves the interests of the individual. Thus, today national issues such as situations of internal displacement caused by non-international armed conflicts, situations of generalized violence and violations of human rights are subject to international law. International legal obligations of armed non-state actors towards internally displaced persons follow from international humanitarian law, human rights law and international criminal law. The Darfur conflict serves as a case example to illustrate the matter. Längst ist Völkerrecht nicht mehr nur zwischenstaatliches Recht, sondern dient vor allem den Interessen natürlicher Personen. So sind heute auch nationale Sachverhalte wie durch interne bewaffnete Konflikte, Situationen allgemeiner Gewalt und Menschenrechtsverletzungen verursachte Binnenvertriebenensituationen Gegenstand internationalen Rechts. Völkerrechtliche Verpflichtungen nichtstaatlicher Gewaltakteure gegenüber Binnenvertriebenen folgen dann aus dem humanitären Völkerrecht, den Menschenrechten und dem Völkerstrafrecht. Zur Veranschaulichung des Themas dient der Darfur-Konflikt. Viola Teubert, geboren 1986, studierte von 2007 bis 2011 Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Völker- und Europarecht an der Philipps-Universität Marburg. Auslandspraktika absolvierte sie in Budapest, Brüssel und Nairobi. Neben ihrer Promotion arbeitete sie bis 2013 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht von Prof. Dr. Monika Böhm. Ein Forschungsaufenthalt führte sie im Sommer 2013 nach Uganda und in den Südsudan. 2014 schloss Frau Teubert ihre Promotion an der Philipps-Universität Marburg ab. Im selben Jahr trat sie in Frankfurt a.M. in den juristischen Vorbereitungsdienst ein. Ihre Verwaltungsstation verbrachte sie an der Deutschen Botschaft in Reykjavik. Viola Teubert war in der Grund- und in der Graduiertenförderung der Friedrich-Ebert-Stiftung.
In innerstaatlichen Konflikten sind Zivilisten zwar prinzipiell durch Bestimmungen des humanitären Völkerrechts geschützt. In der Praxis ist ein solcher Schutz aber nur unzureichend gewährleistet – gerade auch, weil zunehmend nichtstaatliche Akteure am Konfliktgeschehen teilnehmen. Wie aber nichtstaatliche Gewaltakteure von der Notwendigkeit überzeugt werden können, humanitäre Standards einzuhalten, war lange Zeit unklar.Anhand von zwei detaillierten Fallstudien, der LTTE in Sri Lanka und der SPLM/A im Südsudan, zeigt diese Studie, dass bewaffnete Akteure dann bereit sind, sich zu humanitären Normen (wie dem Verbot von Landminen) zu bekennen, wenn sie sich davon Anerkennung durch die transnationale Gemeinschaft versprechen. Diese Ergebnisse widersprechen der weit verbreiteten Annahme, nur eine Kriminalisierung nichtstaatlicher Gewaltakteure helfe im Umgang mit diesen. Die Studie stützt sich dabei auf 58 Experteninterviews, die u.a. vor Ort mit ehemaligen Rebellen durchgeführt wurden
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Im Kontext militärischer Auseinandersetzungen mit Terroristen und anderen nichtstaatlichen Gewaltakteuren wird regelmäßig die Frage aufgeworfen, ob das humanitäre Völkerrecht in seiner gegenwärtigen Verfassung einen geeigneten rechtlichen Rahmen für derart asymmetrische bewaffnete Konflikte bietet. Welche Rechtsnormen gelten, wenn die Asymmetrie zwischen den Konfliktparteien so stark ausgeprägt ist, dass die Art und Weise der Gewaltanwendung nicht mehr der traditionellen Vorstellung von Kriegführung entspricht, die den Genfer Abkommen von 1949 zugrunde liegt? Welche Rolle kann das Recht spielen, wenn die Taktik einer der Parteien gerade darin besteht, es gezielt und systematisch zu verletzen? Lassen sich in solchen Situationen militärische Interessen noch mit humanitären Forderungen in Einklang bringen? Könnte eine Alternative gar darin bestehen, neue Regeln für besondere Formen asymmetrischer Konflikte zu entwickeln?Vor dem Hintergrund dieser Fragen untersucht die Studie einzelne Aspekte asymmetrischer bewaffneter Konflikte, die aus der Sicht des humanitären Völkerrechts dogmatische Probleme aufwerfen. Darüber hinaus soll anhand verschiedener Beispiele beleuchtet werden, wie schwierig es für staatliche Streitkräfte sein kann, unter Beachtung humanitärer Vorschriften gegen nichtstaatliche Gewaltakteure vorzugehen.Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass das humanitäre Völkerrecht trotz einiger Regelungsdefizite und offener Auslegungsfragen insgesamt in der Lage ist, bewaffnete Konflikte unabhängig davon zu erfassen, ob sie eine besondere Asymmetrie aufweisen. Gleichwohl kann es in solchen Situationen faktisch erheblich an Bindungskraft verlieren. Die Herausforderung besteht mithin eher in der effektiven Anwendung und Durchsetzung des geltenden Rechts als in der Suche nach neuen Regelungen. (SWP-Studie / SWP)